Tennisabteilung im Benrather Tennis Club 1913 e. V.

Bei der Tennisabteilung im Benrather Tennis Club 1913 e. V. hat der Gesamtvorstand in Abwesenheit seinen Rücktritt erklärt und sich aus der Verantwortung im Vereinsleben zurückgezogen. Während der Jahreshauptversammlung der
BTC 1913 e. V.- Tennisriege im vereinseigenen Clubhaus auf der Hügelstraße kam es zu Wild-West-Manieren.


Anwesend waren nur einige stimmberechtigte Mitglieder. Vom (Noch)-Vorstand war keiner gekommen. Auch mehrere Versuche während der Versammlung, die noch amtierenden Vorstände zum Kommen zu bewegen, blieben erfolglos.



Üblicherweise hat ein Vorstand auch im Krankheitsfall den Mitgliedern die Amtsniederlegung zu erklären. Hat er sein Amt außerhalb der Versammlung niedergelegt, empfiehlt es, sich die Amtsniederlegung schriftlich nach Paragraph 126 BGB vorzunehmen. Das wurde in diesem Falle leider nicht so wahrgenommen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist üblicherweise innerhalb bestimmter Zeiträume und mindestens einmal jährlich durchzuführen. Den Ex-Vorständen wird eine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen. So soll für das Geschäftsjahr 2016 im Jahre 2017 keine Mitgliederversammlung durchgeführt worden sein.

Nach Paragraph 32 Abs. 1.2 BGB sollen Vereinsangelegenheiten, die in der Regel als Tagungsordnungspunkte schriftlich aufgeführt sind, auch behandelt werden. Alle Vereinsmitglieder sind gleich zu behandeln. Wird eine Versammlung nicht ordnungsgemäß geleitet, kann dies zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen. Alle Anträge, die fristgemäß schriftlich eingereicht werden, müssen auch protokolliert werden. Auf dieser Versammlung sollen einzelne Punkte nicht schriftlich festgehalten worden sein. Der von der Versammlung gewählte Protokollführer Emil K. versäumte u. a. auch dies den Mitgliedern mitzuteilen.


Die Vereinsmitglieder Kim und Martina beklagten Ungereimtheiten in der Spielordnung während der Clubmeisterschaften.So sollen auch einige Transaktionen zugunsten des ehemaligen Platzwarts Rolf N., der auf der Tennisanlage seine Freundin gewürgt hat und wegen versuchten Totschlags im Gefängnis sitzt, getätigt worden sein.

 


-Autor: Johann Markus-